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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.XI.1 RdSchr. 83b, Allgemeines
Tit. A.XI.1 RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt → Tit. A.XI – Zurechnung zum letzten [jetzt] Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres
Tit. A.XI.1 RdSchr. 83b – Allgemeines
. . . Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das [jetzt] in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 3. zur Auszahlung gelangt, ist nach § 23 a Abs. 4 in Verb. mit Abs. 5 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat 1 und die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für das laufende Kalenderjahr überschritten wird 2. Ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt hiernach dem Vorjahr zuzurechnen, dann gilt dies . . . auch in Bezug auf die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung; damit soll vermieden werden, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung der [jetzt] Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einerseits und für die Berechnung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge andererseits unterschiedlichen Kalenderjahren zugerechnet wird. Sofern der Arbeitnehmer allerdings nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt, ist für die Beurteilung, ob das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem Vorjahr zuzurechnen ist, auf die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der [jetzt] Renten- und Arbeitslosenversicherung abzustellen; wird diese Grenze überschritten, dann muss das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem Vorjahr zugeordnet werden.
Vgl. Besprechungsergebnis vom 5./6. 3. 1985.
Vgl. Besprechungsergebnisse vom 16./17. 9. 1985 und 6./7. 11. 1986.
Beispiel [2020 aktualisiert; Jahres-BBG: KV/PV 56.250 EUR, RV 3/ArblV 82.800 EUR]: | |||
laufendes Arbeitsentgelt | 4.262,50 EUR | ||
Tantieme im März 2020 | 1 600 EUR | ||
KV/PV | RV/ArblV | ||
anteilige Jahres-BBG bis März 2020 | 14.062,50 EUR | 20.700 EUR | |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März | 12.787,50 EUR | 12 787,50 EUR | |
Differenz | 1 275 EUR | 7.912,50 EUR |
Die Tantieme überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-BBG der Krankenversicherung, nicht aber die der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sofern es sich um einen krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten handelt, ist die Tantieme dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzurechnen. Bei einem krankenversicherungsfreien Beschäftigten wäre, da die anteilige Jahres-BBG der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht überschritten wird, die Tantieme dem Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung im Kalenderjahr 2020 (März) zuzuordnen.
Bei dem Beispiel wird von den Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Bundesländern ausgegangen.