Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 26 SGB IV Tit. 6.3 RdSchr. 77a, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Zu § 26 SGB IV Tit. 6.3 RdSchr. 77a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IV; hier: Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Zu § 26 SGB IV → Zu § 26 SGB IV Tit. 6 – Beispiele über die Auswirkung der Gewährung von Leistungen auf die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Zu § 26 SGB IV Tit. 6.3 RdSchr. 77a – Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Beispiel [2020 aktualisiert]:
Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 2. 1. bis 29. 7. und 1. bis 30. 9. 2020
Arbeitslosengeld vom 30. 7. bis 31. 8. 2020
Nachträglich wird für beide Beschäftigungen Versicherungsfreiheit festgestellt
Beiträge wurden zu Unrecht entrichtet vom 2. 1. bis 29. 7. und vom 1. bis 30. 9. 2020
Arbeitslosengeld wurde zu Unrecht gewährt vom 30. 7. bis 31. 8. 2010
Der Anspruch auf Erstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge vom 2. 1. bis 29. 7. und vom 1. bis 30. 9. 2020 mindert sich nach § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III um den Betrag des Arbeitslosengeldes, das für die Zeit vom 30. 7. bis 31. 8. 2020 in der irrtümlichen Annahme der Versicherungs-(Beitrags-)pflicht gezahlt wurde