Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 28 SGB IV RdSchr. 77a
Zu § 28 SGB IV RdSchr. 77a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IV; hier: Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Zu § 28 SGB IV RdSchr. 77a
(1) Die Vorschrift übernimmt in Nummer 1 die in § 52 SGB I getroffene Regelung und bedarf im Rahmen des Einzugs der Gesamtsozialversicherungsbeiträge keiner besonderen Erläuterung.
(2) Die in Nummer 2 zugelassene Verrechnung zu Unrecht entrichteter Beiträge mit künftigen Beitragsforderungen an die Berechtigten entspricht bereits heutiger Übung; Einzelheiten des Verfahrens sind in den BeitrVerErstGs geregelt.