Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 27 SGB IV Tit. 3.1 RdSchr. 77a, Berechnung der Verjährungsfrist
Zu § 27 SGB IV Tit. 3.1 RdSchr. 77a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IV; hier: Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Zu § 27 SGB IV → Zu § 27 SGB IV Tit. 3 – Verjährung
Zu § 27 SGB IV Tit. 3.1 RdSchr. 77a – Berechnung der Verjährungsfrist
(1) Die Verjährungsfrist beginnt . . . mit dem 1. Tag des Kalenderjahres (1. 1.), das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Sie endet mit dem letzten Tag des 4. Kalenderjahres (31. 12.) nach dem Jahr der Beitragsentrichtung.
Beispiel [2020 aktualisiert]:
Im Monat August 2020 werden Beiträge zu Unrecht entrichtet
Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 am 1. 1. 2021. Sie endet mit dem Schlusse des 4. Kalenderjahres nach dem Jahr 2020, also am 31. 12. 2024