Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. C.3.1 RdSchr. 05e, Krankenkassenwechsel, Ausscheiden eines einzelnen Arbeitnehmers vor Ablauf des Monats Juli 2006
Tit. C.3.1 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. C – Übergangsregelung → Tit. C.3 – Beitragsnachweis
Tit. C.3.1 RdSchr. 05e – Krankenkassenwechsel, Ausscheiden eines einzelnen Arbeitnehmers vor Ablauf des Monats Juli 2006
Werden an eine Einzugsstelle nur die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer gezahlt und scheidet dieser Arbeitnehmer vor Ablauf des Monats Juli 2006 aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, bleibt in Fällen, in denen der Arbeitgeber von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht hat, die bis zum Fälligkeitsmonat Juli 2006 verteilte Beitragsfälligkeit bestehen. Deshalb ist für die weiteren Monate nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis je ein Beitragsnachweis mit der Differenz (Restschuld/ggf. Guthaben) aus der Beitragsabrechnung für den laufenden Monat inklusive des/der noch nicht gezahlten Beitragssechstel(s) dieser Einzugsstelle zu übermitteln (sog. "nachgehender Beitragsnachweis"). Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt und für diese Einzugsstelle nach dem vollzogenen Krankenkassenwechsel keine Beiträge mehr abzuführen wären.
Beispiel:
Arbeitnehmer X ist bei Arbeitgeber A beschäftigt. Arbeitgeber A hat 200 Beschäftigte und rechnet mit 9 Krankenkassen ab. Arbeitnehmer X ist bei Krankenkasse C versichert. Krankenkasse C gehört zu den 9 Krankenkassen, an die Arbeitgeber A Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Arbeitnehmer X ist jedoch der einzige Arbeitnehmer, der bei Krankenkasse C versichert ist.
Arbeitgeber A macht von der Übergangsregelung des § 119 Abs. 2 SGB IV Gebrauch.
Am 30. 4. 2006 scheidet Arbeitnehmer X aus dem Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgeber A aus. Da Arbeitnehmer X Stundenvergütung erhält, konnten die Beiträge für April 2006 zum Fälligkeitstag nur in Form der voraussichtlichen Beitragsschuld nachgewiesen und gezahlt werden.
Lösung:
Obwohl Arbeitnehmer X zum 30. 4. 2006 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist und weitere Arbeitnehmer des Betriebes bei dieser Krankenkasse nicht versichert sind, müssen für Krankenkasse C für die Monate Mai bis Juli jeweils noch Beitragsnachweise einreicht werden. Die Beitragsnachweise haben folgenden Inhalt:
Beitragsnachweis Mai: Restbeitrag April 2006 + 1/6 Januarbeitrag (= 4. Sechstel)
Beitragsnachweis Juni: 1/6 Januarbeitrag (= 5. Sechstel)
Beitragsnachweis Juli: 1/6 Januarbeitrag (= 6. Sechstel)
Korrekturbeitragsnachweise für den Monat April sind nicht zu erstellen.
In der Abmeldung nach der DEÜV ist als Ende der Beschäftigung der 30. 4. 2006 anzugeben. Bei der Angabe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts fließt der volle Betrag des Arbeitsentgelts ein, für das bis Juli 2006 Beiträge abgeführt wurden.