Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. C.1 RdSchr. 05e, Beiträge für Dezember 2005
Tit. C.1 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. C – Übergangsregelung
Tit. C.1 RdSchr. 05e – Beiträge für Dezember 2005
(1) Bislang gelten für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2 späteste Fälligkeitstermine,
der 15. des Folgemonats, oder
der 25. des laufenden Monats, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. dieses Monats fällig ist; fällt der 25. eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig.
(2) An beide Fälligkeitstermine ist die Voraussetzung geknüpft, dass die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, entsprechend ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.