Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.7.1 RdSchr. 05e, Änderungen von Beitragsfaktoren (Beitragssatzänderungen, Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen)
Tit. B.7.1 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. B – Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Tit. B.7 – Beitragsberechnung - Beitragsabrechnung in Sonderfällen
Tit. B.7.1 RdSchr. 05e – Änderungen von Beitragsfaktoren (Beitragssatzänderungen, Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen)
Die Fälligkeit des Restbeitrags nach § 23 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB IV wirkt sich nicht auf die Grundlagen der Beitragsberechnung aus. Insoweit bleiben Änderungen der Beitragsfaktoren für den Folgemonat, in dem der Restbeitrag fällig wird, unberücksichtigt. Für die Beitragsberechnung gelten die Beitragsfaktoren des Abrechnungszeitraums, unabhängig von der Zuordnung im Beitragsnachweis. Auch solche Sachverhalte stellen keinen Grund für die Erstellung eines Korrektur-Beitragsnachweises dar (vgl. B 6.1).