Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. C.2 RdSchr. 04j, Teilnehmer an dualen Studiengängen
Tit. C.2 RdSchr. 04j
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Tit. C – Meldungen
Tit. C.2 RdSchr. 04j – Teilnehmer an dualen Studiengängen
(1) Teilnehmer an dualen Studiengängen (mit Ausnahme der Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengänge, siehe Abschnitt A 2.4) gehören hinsichtlich ihrer statusrechtlichen Personenkreiszugehörigkeit zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten bzw. sind diesen kraft gesetzlicher Fiktion gleichgestellt. Damit obliegen dem Arbeitgeber die Meldepflichten nach § 28a ff. SGB IV in Verb. mit der DEÜV. Das Meldeverfahren nach § 200 Abs. 2 SGB V in Verb. mit der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) findet grundsätzlich keine Anwendung. Eine Ausnahme gilt allerdings für Teilnehmer an dualen Studiengängen ohne Arbeitsentgelt, die statusrechtlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versichert sind.
(2) Im Rahmen des Meldeverfahrens nach der DEÜV ist in der Regel der Personengruppenschlüssel "102" (Auszubildende ohne besondere Merkmale) zu verwenden. Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen mit dem Personengruppenschlüssel "121" (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt) zu melden; das gilt auch in den Monaten, in denen die Einkommensgrenze von 325 Euro wegen einer Einmalzahlung überschritten wird (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).
(3) Teilnehmer an dualen Studiengängen sind in Zeiten, in denen sie kein Arbeitsentgelt erzielen, mit dem Personengruppenschlüssel "102" als versicherungspflichtig zur Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu melden. Eine Anwendung des Personengruppenschlüssels "121" scheidet für diese Zeiten aus. Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI Meldungen nach § 6 der SKV-MV vorzunehmen. Danach hat der Auszubildende der Ausbildungsstätte bzw. dem (Kooperations-)Betrieb das Vorliegen der Versicherungspflicht mit einer von der Krankenkasse entsprechend dem Muster der Anlage 4 der SKV-MV ausgestellten Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Die Ausbildungsstätte bzw. der (Kooperations-)Betrieb hat daraufhin der Krankenkasse den Beginn und das Ende der Berufsausbildung (hier: Zeiten, in denen Teilnehmer an dualen Studiengängen kein Arbeitsentgelt erzielen) mit einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 der SKV-MV zu melden.