Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.1.3 RdSchr. 04j, Insolvenzgeldumlage für beschäftigte Studenten
Tit. B.1.3 RdSchr. 04j
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Tit. B – Beiträge und Umlagen → Tit. B.1 – Beschäftigte Studenten
Tit. B.1.3 RdSchr. 04j – Insolvenzgeldumlage für beschäftigte Studenten
Für beschäftigte Studenten gelten unabhängig davon, ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, keine Besonderheiten hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage. Die Umlage ist nach § 358 Abs. 2 SGB III nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder zu bemessen wären. Die Befreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Umlagepflicht nach § 358 Abs. 1 SGB III bleibt unberührt.