Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.1.2 RdSchr. 04j, Umlagen nach dem AAG für beschäftigte Studenten
Tit. B.1.2 RdSchr. 04j
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Tit. B – Beiträge und Umlagen → Tit. B.1 – Beschäftigte Studenten
Tit. B.1.2 RdSchr. 04j – Umlagen nach dem AAG für beschäftigte Studenten
Beschäftigte Studenten zählen zu den Arbeitnehmern im Sinne des AAG. Für sie sind unabhängig davon, ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, Umlagen zu zahlen. Die Umlagen im U1- und U2-Verfahren werden jeweils nach einem Prozentsatz (Umlagesatz) des Entgelts bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG). Umlagen sind auch für Werkstudenten in einer Beschäftigung zu zahlen, auf die sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 in Verb. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erstreckt (zum Beispiel ein Tierarzt im Zweitstudium ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und übt als Werkstudent eine Tätigkeit als abhängig beschäftigter Tierarzt aus).