Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.2 RdSchr. 97c, ["Höhe der Zuzahlung"] . . . [vgl. RdSchr. 03 o Zu § 33 Abs. 2 SGB V]
Tit. 11.2 RdSchr. 97c
Gemeinsames Rundschreiben betr. 1. NOG und 2. GKV-NOG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. 11 – Zuzahlung zu bestimmten Hilfsmitteln
Tit. 11.2 RdSchr. 97c – ["Höhe der Zuzahlung"] . . . [vgl. RdSchr. 03 o Zu § 33 Abs. 2 SGB V]
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