Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.5 RdSchr. 96k, Hinweise zu Leistungen bei stationären Vorsorgemaßnahmen
Tit. 3.5 RdSchr. 96k
Gemeinsames Rundschreiben betr. BeitrEntlG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. 3 – [jetzt] Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten und stationäre Vorsorgemaßnahmen
Tit. 3.5 RdSchr. 96k – Hinweise zu Leistungen bei stationären Vorsorgemaßnahmen
Diese Form der Vorsorge kommt insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in Betracht. Stationäre Maßnahmen für Erwachsene sind ausschließlich angezeigt, wenn eine komplexe Gesundheitsgefährdung vorliegt und ambulante Vorsorgemaßnahmen nicht ausreichend sind. Auf die Aussagen in der MDK-Begutachtungsanleitung "Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen bzw. -maßnahmen" wird verwiesen.