Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1 RdSchr. 96j, Sach- und Dienstleistungen
Tit. 4.1 RdSchr. 96j
Gemeinsames Rundschreiben betr. UVEG
Tit. 4 – Leistungen der Heilbehandlung, Rehabilitation, Pflege und Geldleistungen
Tit. 4.1 RdSchr. 96j – Sach- und Dienstleistungen
Bei den Sachleistungen ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zum bisherigen Recht. Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie für Hilfsmittel übernimmt der Unfallversicherungsträger bis zur Höhe der für die Krankenversicherung geltenden Festbeträge. Die Leistung Häusliche Krankenpflege [jetzt] ist in den Leistungskatalog der Unfallversicherung aufgenommen, die Leistungen zur sozialen Rehabilitation sind erweitert worden. Haushaltshilfe kann nun auch bei ambulanter Heilbehandlung ohne auswärtige Unterbringung erbracht werden. Bei Verlust eines Hilfsmittels im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall wird vom Unfallversicherungsträger Ersatz geleistet.