Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2.2.6.1 RdSchr. 96j, Allgemeines
Tit. 4.2.2.6.1 RdSchr. 96j
Gemeinsames Rundschreiben betr. UVEG
Tit. 4.2.2 – Allgemeines → Tit. 4.2.2.6 – Zusammentreffen mit Einkommen oder anderen Entgeltersatzleistungen
Tit. 4.2.2.6.1 RdSchr. 96j – Allgemeines
Bisher ruhte der Anspruch auf Verletztengeld in Höhe [richtig] des bezogenen Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens sowie für die Dauer des Bezugs anderer Entgeltersatzleistungen. Nunmehr sind Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen sowie andere Entgeltersatzleistungen auf das Verletztengeld anzurechnen.