Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2.2.6.5 RdSchr. 96j, [jetzt] SGB III-Leistungen
Tit. 4.2.2.6.5 RdSchr. 96j
Gemeinsames Rundschreiben betr. UVEG
Tit. 4.2.2 – Allgemeines → Tit. 4.2.2.6 – Zusammentreffen mit Einkommen oder anderen Entgeltersatzleistungen
Tit. 4.2.2.6.5 RdSchr. 96j – [jetzt] SGB III-Leistungen
(1) Auf das Verletztengeld werden Ansprüche auf Leistungen nach dem [jetzt] SGB III, die wegen einer Sperrzeit ruhen, angerechnet. Besteht Anspruch auf Verletztengeld und wurde für die Leistung nach dem [jetzt] SGB III eine Sperrzeit verhängt, so wird auf das Verletztengeld die ruhende Leistung nach dem SGB III angerechnet; der Differenzbetrag zum Verletztengeld ist als Verletztengeld-Spitzbetrag an den Versicherten zu zahlen.