Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2.2.6.4 RdSchr. 96j, Versorgungskrankengeld
Tit. 4.2.2.6.4 RdSchr. 96j
Gemeinsames Rundschreiben betr. UVEG
Tit. 4.2.2 – Allgemeines → Tit. 4.2.2.6 – Zusammentreffen mit Einkommen oder anderen Entgeltersatzleistungen
Tit. 4.2.2.6.4 RdSchr. 96j – Versorgungskrankengeld
Ein Zusammentreffen von Verletztengeld und Versorgungskrankengeld ist ausgeschlossen, da Ursache für die Arbeitsunfähigkeit entweder nur ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (= Anspruch auf Verletztengeld) oder ein Versorgungsleiden (= Anspruch auf Versorgungskrankengeld) sein kann.