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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2 RdSchr. 96a, Personenkreis
Tit. 1.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 1 – Kreis der versicherten Personen
Tit. 1.2 RdSchr. 96a – Personenkreis
(1) Der künstlerisch/publizistisch tätige Personenkreis wird im KSVG nur allgemein definiert. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten im Einzelnen aufzuführen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführten Berufsgruppen (vgl. BT-Drucks. 7/3071 S. 7) sowie die im Bereich "Wort" tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, zu den Künstlern oder Publizisten im Sinne des KSVG zählen (vgl. BT-Drucks. 9/26 S. 18).
(2) Die nachfolgend aufgeführten Berufsgruppen sind grds. als künstlerisch bzw. publizistisch tätig im Sinne des KSVG anzusehen. Die Aufzählung berücksichtigt neben den im Künstlerbericht genannten Berufsgruppen auch die zum Künstlerbegriff des KSVG ergangene Rechtsprechung sowie die bei der praktischen Durchführung des KSVG gewonnenen Erkenntnisse. Sie ist jedoch auf Grund der branchenspezifischen Besonderheiten und der ständigen Weiterentwicklung nicht abschließend. In dieser Aufzählung nicht enthaltene aber ähnlich gelagerte Tätigkeiten können daher ebenfalls als künstlerisch/publizistisch im Sinne des KSVG einzustufen sein.
Bereich Musik:
Komponist
Texter, Librettist
Musikbearbeiter, Arrangeur
Kapellmeister, Dirigent
Chorleiter 1
Instrumentalsolist in der "ernsten Musik"
Orchestermusiker in der "ernsten Musik" 1
Opern-, Operetten-, Musicalsänger 1
Lied- und Oratoriensänger
Chorsänger in der "ernsten Musik" 1
Sänger in Unterhaltungsmusik, Show, Folklore
Tanz- und Popmusiker
Unterhaltungs- und Kurmusiker
Jazz- und Rockmusiker
Alleinunterhalter
Techno-Discjockey
Tonmeister
Pädagoge, Ausbilder, Dozent im Bereich Musik einschließlich der musikalischen Früherziehung 1
Bereich darstellende Kunst:
Ballett-Tänzer, Ballett-Meister
Schauspieler, Kabarettist 1
Sprecher, Moderator, Rezitator
Puppen-, Marionetten-, Figurenspieler
Conférencier, Entertainer, Quizmaster
Unterhaltungskünstler/Artist, Travestiedarsteller
Regisseur, Filmemacher, Choreograph
Dramaturg
Bühnen-, Film-, Kostüm-, Maskenbildner
Filmarchitekt
Alleinunterhalter
Bühneneurythmist, Eurythmielehrer
Pädagoge, Ausbilder im Bereich darstellende Kunst
Theaterpädagoge, Atem-, Sprech-, Stimmlehrer
Bereich bildende Kunst/Design:
Bildhauer
Experimenteller Künstler, Objektemacher
Maler, Zeichner, künstlerischer Grafiker
Porträt-, Genre-, Landschaftsmaler
Performance-/Aktionskünstler
Künstlerischer Fotograf, Lichtbildner, Fotodesigner, Werbefotograf, Pressefotograf
Karikaturist, Trick- und Comiczeichner
Illustrator
Grafik-, Mode 2 , Textil- 2, Industrie-Designer, Layouter, Formgestalter
Computerkünstler, Videokünstler
Keramiker, Glasgestalter 2
Textil-, Holz-, Metallgestalter 2
Restaurator von Gemälden und Skulpturen
Schmuckgestalter 2
Stylist 2
Typograf 2
Pädagoge, Ausbilder im Bereich bildende Kunst/Design
Bereich Wort:
Schriftsteller, Dichter
Autor für Bühne, Film, Funk und Fernsehen
Lektor
Journalist, Redakteur
Bildjournalist, Bildberichterstatter
Kritiker
Wissenschaftlicher Autor
Werbetexter, PR-Fachmann
Publizistischer Übersetzer
(3) Der künstlerische/publizistische Wert ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung unbedeutend. Von einer Abgrenzung hinsichtlich der Qualität der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen.
(4) Der Künstler hat der Künstlersozialkasse zur Beurteilung der Versicherungspflicht aktuelle Nachweise über seine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit vorzulegen. Dies können z. B. sein
Unterlagen über Veröffentlichungen oder Ausstellungen,
Vertragskopien,
Nachweise über (abgeschlossene) künstlerische/publizistische Ausbildungen,
Bescheinigungen über die Mitgliedschaft in berufsständischen Interessen- oder Versorgungseinrichtungen.
(5) Diese Vorlagepflicht des Künstlers ergibt sich . . . aus den allgemeinen Auskunfts- und Meldepflichten (§ 11 Abs. 2 KSVG) sowie aus den Vorschriften der BÜV-KSVG (vgl. Abschnitt 11.12).