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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.3 RdSchr. 96a, Beginn und Ende der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung
Tit. 7.3 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 7 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Tit. 7.3 RdSchr. 96a – Beginn und Ende der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung
Die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung beginnt und endet nach den für die Krankenversicherung geltenden Grundsätzen.
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