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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.4.2 RdSchr. 96a, Keine Ausübung der Krankenkassenwahl durch den Künstler
Tit. 6.4.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 6 – Krankenkassenwahlrechte . . . → Tit. 6.4 – Krankenkassenwahl
Tit. 6.4.2 RdSchr. 96a – Keine Ausübung der Krankenkassenwahl durch den Künstler
(1) Legt der Künstler bei seiner Meldung nach § 11 Abs. 1 KSVG (vgl. Abschnitt 9.1) keine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse vor, fordert ihn die Künstlersozialkasse auf, von seinem Krankenkassenwahlrecht Gebrauch zu machen.
(2) Kommt der Künstler dieser Aufforderung nicht nach, meldet ihn die Künstlersozialkasse bei der Krankenkasse an, bei der er zuletzt versichert war. . .
(3) In den Ausnahmefällen, in denen der Versicherte sein Krankenkassenwahlrecht nicht selbst ausübt und bislang bei keiner Krankenkasse versichert war, hat ihn die Künstlersozialkasse entsprechend den obigen Grundsätzen bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden. Die Wahl unter den dort genannten Krankenkassen trifft die Künstlersozialkasse. Sie ist verpflichtet, den Künstler über die letztlich gewählte Krankenkasse zu unterrichten.