Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 13.7.1 RdSchr. 96a, Versicherungspflicht
Tit. 13.7.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 13 – Meldeverfahren → Tit. 13.7 – Gegenseitige Unterstützung der Künstlersozialkasse und der Krankenkassen
Tit. 13.7.1 RdSchr. 96a – Versicherungspflicht
(1) Die Künstlersozialkasse erfragt bei der Feststellung der Versicherungspflicht, ob zu Beginn der Versicherungspflicht bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Liegt nach den Angaben des Künstlers zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KSVG) Arbeitsunfähigkeit vor, teilt die Künstlersozialkasse dem Künstler und der Krankenkasse mit, dass Versicherungspflicht dem Grunde nach vorliegt, diese aber erst nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit eintritt. Nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit meldet die Künstlersozialkasse den Versicherten an.
(2) Hat die Künstlersozialkasse den Beginn der Versicherungspflicht auf einen Zeitpunkt festgesetzt, an dem Arbeitsunfähigkeit vorlag, informiert die Krankenkasse die Künstlersozialkasse darüber. In diesen Fällen hebt die Künstlersozialkasse ihren Bescheid über das Eintreten der Versicherungspflicht auf (Durchschlag an die Krankenkasse) und storniert die Anmeldung.
(3) Vor dem Ausstellen einer vorläufigen Mitgliedsbescheinigung (vgl. Abschnitt 6.3.1) sollte die Krankenkasse prüfen, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt und den Tatbestand auf der Bescheinigung vermerken. Die Krankenkasse informiert die Künstlersozialkasse über das Ende der Arbeitsunfähigkeit, worauf die Künstlersozialkasse dem Künstler mitteilt, dass vom darauf folgenden Tage an Versicherungspflicht besteht (Durchschlag an die Krankenkasse), und eine Anmeldung vornimmt.