Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3 RdSchr. 93b, 6-Monats-Zeitraum
Tit. 3.3 RdSchr. 93b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V
Tit. 3 – Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der 1. Blockfrist
Tit. 3.3 RdSchr. 93b – 6-Monats-Zeitraum
(1) Weitere Voraussetzung für den Krankengeldanspruch nach Beginn einer neuen Blockfrist ist, dass zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte
nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem
entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung . . . zur Verfügung stand.
(2) Der Zeitraum von 6 Monaten (= 180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein, er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen.
(3) Jede Erwerbstätigkeit [von mindestens 6 Monaten] begründet grds. einen neuen Krankengeldanspruch. Hierzu gehören auch selbständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen nach § 7 [SGB V] in Verb. mit § 8 SGB IV.
(4) War der Versicherte in dem Zeitraum von 6 Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gleichzusetzen.
Beispiel 10 [2021 aktualisiert]:
Ergebnis:
Für die am 17. 11. 2021 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2021) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (17. 11. 2021) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war und zwischenzeitlich eine neue Blockfrist begonnen hat. Die am 17. 11. 2021 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.
Beispiel 11 [2021 aktualisiert]:
Ergebnis:
Für die am 15. 9. 2021 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1. 10. 2021) ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2021) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (15. 9. 2021) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war. Sowohl die am 15. 9. 2021 als auch die am 1. 10. 2021 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.
Beispiel 12 [2021 aktualisiert]:
Ergebnis:
Für die am 5. 10. 2021 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1. 12. 2021) kein Anspruch auf Krankengeld, weil bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestand.
Beispiel 13 [2021 aktualisiert]:
Ergebnis:
Für die am 17. 11. 2021 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2021) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (17. 11. 2021) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war und zwischenzeitlich eine neue Blockfrist begonnen hat. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 1. 4. 2021 bis 30. 4. 2021 und vom 15. 6. 2021 bis 30. 6. 2021 sind auf die Zeiten der Erwerbstätigkeit anzurechnen. Die am 17. 11. 2021 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.
Beispiel 14 [2021 aktualisiert]:
Ergebnis:
Für die am 10. 8. 2021 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (Magenleiden) besteht nach Beginn der neuen Blockfrist kein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2021) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (10. 8. 2021) kein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Arbeitsunfähigkeit wegen der bisherigen Krankheit bestand erst vom 1. 3. 2021 an nicht mehr, sodass nur die Zeit vom 1. 3. 2021 bis 9. 8. 2021 anrechnungsfähig ist.
Beispiel 15 [2021 aktualisiert]:
Ergebnis:
Ein Neuanspruch auf Krankengeld besteht für den Fall nicht, dass bei Beginn der neuen Blockfrist keine oder nur eine Versicherung ohne Krankengeldanspruch besteht. Ein erneuter Krankengeldanspruch entspricht in diesem Fall nicht der Gesetzessystematik.
§ 48 SGB V regelt die Dauer des Krankengeldes. Diese zu beurteilen setzt zwingend voraus, dass dem Grunde nach ein Krankengeldanspruch gegeben ist. Nach § 11 Abs. 1 SGB V ist für den Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung ein Versicherungsverhältnis erforderlich. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind in § 44 SGB V spezifiziert genannt. Durch Satzungsbestimmung kann für freiwillige Mitglieder der Krankengeldanspruch ausgeschlossen werden.
Für die Beurteilung, ob der Anspruch auf Krankengeld bei Beginn einer Blockfrist entsteht, sind also neben den "besonderen" Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V stets die "Grund"-voraussetzungen für den Krankengeldanspruch (§ 44 SGB V) zu prüfen. Im vorliegenden Fall sind zwar die Bedingungen des § 48 Abs. 2 SGB V erfüllt. Besteht jedoch bei Beginn der Blockfrist (Krankengeld auslösender Tatbestand) keine oder nur eine Versicherung ohne Krankengeldanspruch, entsteht am 1. 12. 2021 kein neuer Anspruch auf Krankengeld.
Beispiel 16 [2021 aktualisiert]:
Ergebnis:
Für die am 15. 9. 2021 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1. 11. 2021) ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ende des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2021) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (15. 9. 2021) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war. Die am 15. 9. 2021 bestehende Versicherung schloss im Übrigen einen Krankengeldanspruch ein. Die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestehende Mitgliedschaft endete mit Ablauf des Anspruchs auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts am 26. 10. 2021. Diese Mitgliedschaft blieb gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV bis zum 26. 11. 2021 erhalten, da das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fortbestand. Da die neue Blockfrist (1. 11. 2021) während einer nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV erhalten gebliebenen Mitgliedschaft beginnt, ist der Krankengeldanspruch mit Beginn der neuen Blockfrist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch für 78 Wochen, zu verwirklichen.
Beispiel 17 [2021 aktualisiert]:
Ergebnis:
Für die am 15. 9. 2021 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1. 12. 2021) ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ende des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2021) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (15. 9. 2021) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war. Die am 15. 9. 2021 bestehende Versicherung schloss im Übrigen einen Anspruch auf Krankengeld ein. Die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestehende Mitgliedschaft endete mit Ablauf des Anspruchs auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts am 26. 10. 2021. Diese Mitgliedschaft blieb gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV bis zum 26. 11. 2021 erhalten, da das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fortbestand. Für die Zeit vom 27. 11. 2021 bis [jetzt] längstens 26. 12. 2021 ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V ein nachgehender Leistungsanspruch [jetzt] möglich. Da bei Beginn der neuen Blockfrist (1. 12. 2021) lediglich ein nachgehender Anspruch bestand, ist der Krankengeldanspruch ab 1. 12. 2021 auch nur in den zeitlichen Grenzen [jetzt] und den zusätzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu verwirklichen, sodass er mit [jetzt] spätestens dem 26. 12. 2021 endet. Der Krankengeldanspruch endet früher, wenn nach Beginn der neuen Blockfrist eine Mitgliedschaft, die einen Krankengeldanspruch nicht beinhaltet (z. B. freiwillige Versicherung, Rentnerkrankenversicherung) begründet wird. Würde allerdings ab 27. 11. 2021 eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld [z. B. als Selbstständiger] durchgeführt, wäre der Krankengeldanspruch ab 1. 12. 2021 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch für 78 Wochen, zu verwirklichen.