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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.9 RdSchr. 04q, Heil- und Kostenplan
Tit. 2.9 RdSchr. 04q
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelungen im Zahnersatzbereich ab 1.1.2005
Tit. 2 – Befundbezogene Festzuschüsse
Tit. 2.9 RdSchr. 04q – Heil- und Kostenplan
(1) Der Vertragszahnarzt hat nach § 87 Abs. 1 a SGB V vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, in dem der Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 SGB V nach Art, Umfang und Kosten darzulegen sind. Im Heil- und Kostenplan sind außerdem Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen.
(2) Die Einführung der Festzuschüsse zum 1. 1. 2005 [richtig] erfordert Anpassungen des Heil- und Kostenplans. Auf Grund unterschiedlicher Auffassungen der KZBV und [richtig] der Spitzenverbände der Krankenkassen in Detailfragen steht zunächst nur ein vorläufiger Heil- und Kostenplan zur Verfügung. Dieser ist als Anlage 21 beigefügt.
(3) Strittige Punkte zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen sind u. a. die detaillierte Auflistung der Gebührenpositionen nach BEMA und GOZ sowie die Angabe des Steigerungsfaktors. Im Schiedsamtverfahren sollen die Dissenspunkte einer Einigung zugeführt werden; bis dahin ist der vorläufige Heil- und Kostenplan Basis für die Zahnersatzversorgung.
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