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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.7.2 RdSchr. 04q, Ausnahmefälle für Implantate und Suprakonstruktionen
Tit. 2.7.2 RdSchr. 04q
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelungen im Zahnersatzbereich ab 1.1.2005
Tit. 2 – Befundbezogene Festzuschüsse → Tit. 2.7 – Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)
Tit. 2.7.2 RdSchr. 04q – Ausnahmefälle für Implantate und Suprakonstruktionen
In den in [jetzt] Nummer 36 ZahnersR in der am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Fassung beschriebenen Fällen (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) sind auch Suprakonstruktionen Gegenstand der Regelversorgung. In diesen Fällen hat der Versicherte ebenfalls Anspruch auf den sich auf Grund der Befundsituation vor Setzen des Implantates ergebenden Festzuschuss. Abrechnungsgrundlage für die Vergütung der implantatbedingten Leistungen ist in diesen Fällen jedoch im Gegensatz zu den unter Abschnitt 2.7.1 genannten "Wahlleistungen" der BEMA und BEL II.