Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.1.2.5 RdSchr. 04p, Mitglieder, die Arbeitslosengeld II beziehen
Tit. B.1.2.5 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
Tit. B.1 – Allgemeines → Tit. B.1.2 – Mitglieder ohne Beitragszuschlag
Tit. B.1.2.5 RdSchr. 04p – Mitglieder, die Arbeitslosengeld II beziehen
(1) Mitglieder, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind, haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu zahlen (§ 55 Abs. 3 [Satz 7] SGB XI).
(2) Die Ausnahme von der Zahlung eines Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung bei Beziehern von Arbeitslosengeld II bezieht sich nur auf diese Leistung. Werden daneben andere beitragspflichtige Einnahmen bezogen (z .B. Arbeitsentgelt, Rente, Versorgungsbezüge), unterliegen diese ggf. der Zuschlagspflicht.