Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. H RdSchr. 04p, Arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. H RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
Tit. H RdSchr. 04p – Arbeitnehmerähnliche Personen
(1) Die Vorschriften des 3. Abschnitts des SGB IV über die Meldepflichten des Arbeitgebers und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28 a ff. SGB IV) gelten gleichermaßen für arbeitnehmerähnliche Personen (vgl. Begründung in BT-Drucks. 11/2221 S. 20, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -).
(2) Dies bedeutet, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung für
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung und
behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört. Die Einrichtungen, die für die vorgenannten Personenkreise als Arbeitgeber und damit nach [richtig] § 60 Abs. 5 SGB XI als beitragsabführende Stellen fungieren, sind insoweit Schuldner des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung und haben diesen nach § 28 e Abs. 1 SGB IV an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
(3) Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten Mitgliedern der Pflegeversicherung (Jugendliche) gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB V entsprechend. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten Mitgliedern (Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung) gilt § 235 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 SGB V. Vorausgesetzt diese Personen erhalten kein Übergangsgeld, gilt § 235 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB V. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 in Verb. mit Satz 1 SGB XI (behinderte Menschen) ist § 235 Abs. 3 und 4 SGB V entsprechend anzuwenden.
(4) Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung trägt nach § 59 Abs. 5 SGB XI das Mitglied. Kann der Anspruch auf Abzug des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung (§ 60 Abs. 5 SGB XI) durch das Fehlen einer an die o. gen. Personengruppen zu erbringenden Geldleistung nicht realisiert werden, bestehen keine Bedenken, wenn der Träger der Einrichtung oder Dritte, beispielsweise ein Sozialhilfeträger, den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung trägt. Die Übernahme des Beitragszuschlags führt in diesen Fällen nicht zu einem geldwerten Vorteil im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Als Geldleistungen in diesem Sinne - von [richtig] denen der Beitragszuschlag ggf. einzubehalten ist - gelten auch Leistungen, die nicht zur Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung führen.