Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. F RdSchr. 04p, Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenz
Tit. F RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
Tit. F RdSchr. 04p – Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenz
Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28 d SGB IV zu zahlen, der auf die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt ist. Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag in diesem Sinne gehört nach § 28 d Satz 2 SGB IV auch der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.