Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.3.3 RdSchr. 04p, Mehrfachbeschäftigte
Tit. C.3.3 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
C – Beiträge → Tit. C.3 – Beitragstragung/Beitragszahlung
Tit. C.3.3 RdSchr. 04p – Mehrfachbeschäftigte
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen. Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, berechnet sich der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder entsprechend der Regelung des § 22 Abs. 2 SGB IV.