Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.2.3 RdSchr. 04p, Stiefkinder
Tit. B.2.3 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
B – Zuschlagspflichtiger und zuschlagsfreier Personenkreis → Tit. B.2 – Elterneigenschaft
Tit. B.2.3 RdSchr. 04p – Stiefkinder
(1) Der Begriff "Stiefkinder" ist gesetzlich nicht definiert. Es sind darunter zu verstehen die in die Ehe eingebrachten, von dem einbringenden Ehegatten, aber nicht von dem anderen Ehegatten stammenden Kinder. Es kann sich dabei um eheliche - ersteheliche - Kinder oder nicht eheliche Kinder handeln, um für ehelich erklärte oder auch um an Kindes Statt angenommene Kinder (Adoptivkinder).
(2) Gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I werden als Kinder Stiefkinder berücksichtigt, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind". Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird somit nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben. Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können.
(3) Die Rechtsprechung des BSG hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Aufnahme in den Haushalt mit "versorgen" gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. In zusammenfassender Würdigung der Entwicklung in der Rechtsprechung ist das BSG schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen ist, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird (vgl. u. a. Hinweise im BSG-Urteil vom 30. 8. 2001 - B 4 RA 109/00 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 5).
(4) Der Status "Stiefkind" wird durch eine spätere Auflösung der Ehe nicht beseitigt.