Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. C.III.2 RdSchr. 99j, Rechtskreiszuordnung bei der Berechnung des Beitragszuschusses privat krankenversicherter Arbeitnehmer
Tit. C.III.2 RdSchr. 99j
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000; hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. C → Tit. C.III – Rechtskreisabgrenzungen
Tit. C.III.2 RdSchr. 99j – Rechtskreiszuordnung bei der Berechnung des Beitragszuschusses privat krankenversicherter Arbeitnehmer
(1) Für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen zum 1. 1. des Vorjahres und der bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze, als Beitrag ergibt. Hinsichtlich des anzuwendenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes und bei der Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die Beitragsbemessungsgrenze sieht das Gesetz keine Bestimmungen vor, in welchen Fällen die Bemessungsfaktoren der alten oder der neuen Bundesländer maßgebend sind.
(2) Für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern einschließlich Gesamt-Berlin haben und in den neuen Bundesländern beschäftigt sind, ist nach der bis zum 31. 12. 1999 geltenden Regelung des § 312 Abs. 7 b SGB V der für die alten Bundesländer maßgebende durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung anzuwenden. Hieran ändert sich durch die Streichung des § 312 Abs. 7 b SGB V für Zeiten nach dem 31. 12. 1999 sachlich nichts.
(3) Welcher Beitragszuschuss maßgebend ist, hängt nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen vom Wohnort des Arbeitnehmers ab. . . Für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern einschließlich Gesamt-Berlin haben und in den neuen Bundesländern beschäftigt sind, ist der für die alten Bundesländer festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze West zu berücksichtigen. Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern haben - auch wenn sie in den alten Bundesländern einschließlich Gesamt-Berlin beschäftigt sind - Anspruch auf einen Beitragszuschuss, der sich unter Anwendung des für die neuen Bundesländer festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze Ost errechnet.