Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.2 RdSchr. 99j, Beitragszuschüsse für sonstige Personen
Tit. B.IV.2 RdSchr. 99j
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000; hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. B – Beitragsrecht → Tit. B.IV – Beitragszuschüsse
Tit. B.IV.2 RdSchr. 99j – Beitragszuschüsse für sonstige Personen
(1) Mit der Ergänzung des § 258 SGB V um die in § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 SGB V genannten Personen, die nach § 6 Abs. 3 a SGB V versicherungsfrei sind, wird erreicht, dass auch Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, [jetzt] behinderte Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten sowie Behinderte in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gegenüber dem zuständigen Leistungsträger einen Beitragszuschuss verlangen können. Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen ist.
(2) Die vorgenannten Personen erhalten nach § 61 Abs. 5 SGB XI vom zuständigen Leistungsträger ebenfalls einen Zuschuss zu ihrem privaten Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.