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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2 RdSchr. 99i, Selbsthilfe
Tit. 3.2 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 3 – Prävention und Selbsthilfe
Tit. 3.2 RdSchr. 99i – Selbsthilfe
(1) Der Gesetzgeber erklärt die Förderung der Selbsthilfe als Sollvorschrift zu einer verpflichtenden Aufgabe der Krankenkassen und verstärkt materiell-rechtlich die bisherige Regelung. Für das Jahr [jetzt] 2006 wird ein Richtwert von 0,55 EUR je Versicherten pro Jahr vorgegeben. Die Anpassung erfolgt in den Folgejahren durch die Anbindung an die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.
(2) Die Selbsthilfeorganisationen, zumeist auf Landes- und Bundesebene organisiert, werden nun ausdrücklich in die Förderzuständigkeit aufgenommen.
(3) Eine Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen soll dann erfolgen, wenn sie sich die Sekundärprävention oder Rehabilitation bei Versicherten mit bestimmten Erkrankungen zum Ziel gesetzt haben. Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen mit ausschließlich primärpräventiver Zielsetzung werden nicht gefördert (vgl. hierzu § 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V). Der Gesetzgeber unterstreicht mit dieser Formulierung einen engen Zusammenhang zu medizinischen Erfordernissen.
(4) Das Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei denen eine Förderung der Selbsthilfe zulässig ist, wurde bereits von den Spitzenverbänden der Krankenkassen unter Beteiligung der KBV und Vertretern der Selbsthilfe in 1997 erarbeitet. Es gilt weiterhin.
(5) Zum Zwecke einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Unterstützung der Selbsthilfe werden die Spitzenverbände der Krankenkassen in Kürze gemeinsam und einheitlich Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe vorlegen. Diese werden sich ausschließlich auf die finanzielle Förderung der Selbsthilfe beziehen und Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Formen der Förderung sowie die Abstimmung mit anderen Fördersträngen regeln. Die vielfältigen Formen und Möglichkeiten der immateriellen, sächlichen und strukturellen Förderung bleiben hiervon unberührt. Die Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen (Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für [jetzt] behinderte Menschen e. V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V., Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V.) werden bei der Erarbeitung dieser Grundsätze beteiligt.