Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 19.4 RdSchr. 99i, Patientenschulungen
Tit. 19.4 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 19 – Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Tit. 19.4 RdSchr. 99i – Patientenschulungen
(1) Die Krankenkasse kann Patientenschulungen für chronisch Kranke erbringen. Hierbei sind Angehörige und ständige Betreuungspersonen einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass die Leistungserbringer die Wirksamkeit und Effizienz des Patientenschulungsprogrammes gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen haben.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden noch nähere Ausführungen zu Qualitätsstandards von Patientenschulungen, zum Nachweis ihrer Wirksamkeit und Effizienz sowie zum Personenkreis "chronisch Kranke" entwickeln.