Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 18.3 RdSchr. 99i, Wiederholte Leistungen
Tit. 18.3 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 18 – Medizinische Rehabilitation für Mütter [jetzt] und Väter
Tit. 18.3 RdSchr. 99i – Wiederholte Leistungen
(1) Rehabilitationsleistungen für Mütter [jetzt] und Väter sowie Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen können nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
(2) Auf Grund der erweiterten Vorsorge ab 1. 1. 2000 (vgl. § 11 SGB V) sind bei der Prüfung, ob seit der letzten durchgeführten Rehabilitationsleistung mindestens 4 Jahre vergangen sind, nicht mehr die Leistungen nach dem bis zum 31. 12. 1999 geltenden § 40 Abs. 1 SGB V - ambulante Rehabilitationskuren - zu berücksichtigen.