Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 17.2.1 RdSchr. 99i, Allgemeines
Tit. 17.2.1 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 17 – Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen → Tit. 17.2 – Ambulante Rehabilitation
Tit. 17.2.1 RdSchr. 99i – Allgemeines
(1) Die Krankenkasse kann eine ambulante Rehabilitation in Wohnortnähe gewähren, wenn die ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht und das Behandlungsziel nur durch eine komplexe interdisziplinäre Maßnahme zu erreichen ist.
(2) Auf die Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zur ambulanten Rehabilitation vom 2. 11. 1995, die zurzeit überarbeitet und durch indikationsspezifische Anforderungsprofile ergänzt werden, wird verwiesen.