Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 10 RdSchr. 99i, Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Tit. 10 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 10 RdSchr. 99i – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
(1) [jetzt] § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V regelt den grundsätzlichen Ausschluss implantologischer Leistungen (Implantate, Implantataufbauten usw.) aus der gesetzlichen Krankenversicherung - außer in den in den Richtlinien [vgl. ZÄBehR] festgelegten Fallgestaltungen. [jetzt] In den vom Gemeinsamen Bundesauschuss festgelegten Ausnahmeindikationen werden Implantate einschließlich der Suprakonstruktion im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung als Sachleistung und somit mit voller Kostenübernahme zur Verfügung gestellt.
(2) . . .
(3) Nähere Informationen hierzu erfolgen durch detaillierte Aussagen der Spitzenverbände der Krankenkassen.