Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.1 RdSchr. 99i, Allgemeines
Tit. 7.1 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 7 – Medizinische Vorsorge für Mütter [jetzt] und Väter
Tit. 7.1 RdSchr. 99i – Allgemeines
(1) Die Regelungen für Vorsorgeleistungen (§ 23 SGB V) hinsichtlich Ermessensausübung der Krankenkasse, Dauer, Verlängerung, Leitlinien zur indikationsspezifischen Leistungsdauer und Wiederholungsintervalle gelten ebenfalls für Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter. Als besondere Leistungsform wird die Mutter-Kind-Maßnahme im Gesetz ausdrücklich genannt. Diese Rechtsgrundlage gilt auch bei Vater-Kind-Maßnahmen.
(2) Im Übrigen gelten die Ausführungen der RdSchr. 88c, RdSchr. 96k . . . zu § 24 SGB V weiter.