Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1 RdSchr. 98c, Übersicht über die wesentlichen neuen Rechtsnormen
Tit. 1.1 RdSchr. 98c
Gemeinsame Verlautbarung zur InsO
Tit. 1 – Allgemeines
Tit. 1.1 RdSchr. 98c – Übersicht über die wesentlichen neuen Rechtsnormen
Zu §§ 2 und 3 InsO Insolvenzgericht
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. Durch Verordnung der Landesregierungen können andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten bestimmt und abweichende Bezirke festgelegt werden.
(2) Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt.
Zu §§ 16 bis 19 InsO Insolvenzgrund
Insolvenzgrund ist neben der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch die "drohende Zahlungsunfähigkeit". Mit dieser Begründung kann allerdings nur der Schuldner selbst einen Insolvenzantrag stellen. Durch ein möglichst frühzeitiges geordnetes Verfahren soll verhindert werden, dass an sich gegebene Sanierungschancen durch den unkontrollierten, privilegierten Zugriff einzelner Gläubiger zunichte gemacht werden.
Zu § 21 InsO Sicherungsmaßnahmen
Das Vollstreckungsverbot ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorverlagert worden. Es muss aber wie bisher durch das Gericht angeordnet werden, gilt also nicht kraft Gesetzes.
Das Insolvenzverfahren umfasst nicht - wie bisher - nur das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört, sondern auch das Vermögen, das er während des Verfahrens erwirbt, also den sog. Neuerwerb.
Zu §§ 47 bis 52 InsO Aussonderungs- und Absonderungsrechte
Der Insolvenzverwalter hat die Rechte der Aussonderungs- und Ersatzaussonderungsgläubiger ("einfacher" Eigentumsvorbehalt) herauszugeben, da sie nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen. Absonderungsrechte (z. B. verlängerter, erweiterter Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte, Sicherungseigentum und Sicherungszession) müssen zusammen mit der Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Zu §§ 80 bis 102 InsO Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Vollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger sind für die Zeit der Verfahrensdauer weder in die Masse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners möglich. Vollstreckungen durch die Massegläubiger sind für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Verfahrenseröffnung, unzulässig. Das gilt auch für Sozialversicherungsbeiträge, die ab Verfahrenseröffnung für die freigestellten Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsschutzfristen entstehen, nicht aber für Beiträge solcher Arbeitnehmer, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich beschäftigt werden. Ferner sind Vollstreckungsmaßnahmen auch für Beiträge weiterbeschäftigter Arbeitnehmer zulässig.
(2) Eine im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungsbefugnis bleibt grds. auch dann erhalten, wenn die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht gegeben ist, aber später eintritt. Für nicht fällige Forderungen besteht eine Aufrechnungslage nur, wenn vertragliche Vereinbarungen die Aufrechnung auch schon vor Fälligkeit der Forderung gestatten.
(3) Die persönlich haftenden Gesellschafter können für die Dauer des Verfahrens nicht mehr unmittelbar von den Gläubigern in Anspruch genommen werden. Der Rückgriffsanspruch obliegt vielmehr ausschließlich dem Insolvenzverwalter bzw. dem Sachwalter bei Eigenverwaltung.
Zu § 114 InsO Bezüge aus einem Dienstverhältnis
(1) Abtretungen oder Verpfändungen von Einkünften aus einem bestehenden oder zukünftigen Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge werden nach Ablauf von 3 Jahren (in Übergangsfällen 2 Jahre) ab Verfahrenseröffnung unwirksam.
(2) Lohnpfändungen verlieren mit Ablauf des Kalendermonats der Verfahrenseröffnung ihre Wirksamkeit. Ist das Verfahren nach dem 15. eines Monats eröffnet, endet die Wirksamkeit der Pfändungsverfügung mit dem Ende des Folgemonats.
Zu §§ 129 bis 147 InsO Insolvenzanfechtung
Die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung ist ausgedehnt worden. Sowohl der zeitliche Rahmen (in der Regel die letzten 3 Monate vor dem 1. begründeten Antrag) als auch die materiellen Voraussetzungen (die Kenntnis von Umständen, die auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung bzw. den Eröffnungsantrag schließen lassen) haben sich zu Lasten der Sozialversicherungsträger verschärft.
Zu §§ 156 bis 159 InsO Berichtstermin
Im Berichtstermin, der im Eröffnungsbeschluss bekannt gegeben wird, entscheidet die Gläubigerversammlung über eine Stilllegung (Verwertung) oder Fortführung des insolventen Betriebes. Die Sanierung und Fortführung soll bevorzugt werden, darf aber im Rahmen eines sog. Insolvenzplanes für die Gläubiger kein schlechteres Ergebnis als die Stilllegung zur Folge haben.
Zu §§ 165 bis 173 InsO Absonderungsrechte
Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung beweglicher Sachen berechtigt. Für die Feststellung werden Kosten in Höhe von 4 v. H., für die Verwertung Kosten in Höhe von 5 v. H. jeweils vom Verwertungserlös pauschal sowie ggf. die gesetzliche Umsatzsteuer zu Lasten des Absonderungsgläubigers in Rechnung gestellt. Ab dem Berichtstermin erwächst dem Absonderungsgläubiger ein Zinsanspruch, wenn die Verwertung unterbleibt.
Zu §§ 217 bis 227 InsO Insolvenzplan
Der Insolvenzplan soll durch die Gläubiger möglichst frei gestaltet werden. Eine Benachteiligung einzelner Gläubiger ist ohne deren Zustimmung nicht zulässig. Durch den erfüllten Plan wird der Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber allen Gläubigern frei. Diese Entlastung tritt auch für persönlich haftende Gesellschafter ein.
Zu §§ 270 ff. InsO Eigenverwaltung
Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist nicht nur durch den Insolvenzverwalter, sondern auch im Rahmen einer Eigenverwaltung durch den Schuldner möglich. Dies soll unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Beaufsichtigung durch einen Sachwalter, Ausschluss von Verzögerungen und anderen Nachteilen zu Lasten der Gläubiger) die speziellen Fähigkeiten und Marktkenntnisse des ehemals Verantwortlichen für das Verfahren nutzbar machen, insbesondere wenn durch einen Insolvenzplan mit entsprechender Zielvorgabe die Sanierung zur Weiterveräußerung oder Weiterführung des Unternehmens projektiert wird.
Zu §§ 286 ff. InsO Restschuldbefreiung
Im Anschluss an ein über das eigene Vermögen durchgeführte Insolvenzverfahren besteht für eine natürliche Person die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Sie ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenseröffnung, spätestens jedoch im Berichtstermin, zu beantragen. Bei der Restschuldbefreiung tritt der Schuldner seine pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder ab, der während einer Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren (in Übergangsfällen 5 Jahre) die aus den laufenden Einkünften abgetretenen (pfändbaren) Beträge an die Gläubiger quotal verteilt. Anschließend ist der Schuldner allen (möglichen) Insolvenzgläubigern gegenüber frei. Dem unredlichen Schuldner (§§ 290 und 314 Abs. 3 Satz 2 InsO) wird die Restschuldbefreiung versagt.
Zu §§ 304 ff. InsO Schuldenbereinigungs- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren setzt voraus, dass der Schuldner zuerst ernsthaft versucht hat, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Scheitert eine Einigung, kann die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt werden und es wird ein sog. gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt. In dieser Phase versucht das Gericht dann nochmals, mit einem Schuldenbereinigungsplan eine gütliche Einigung zu erreichen. Misslingt auch dies, entscheidet das Gericht über die Verfahrenseröffnung. Die Vermögenssituation wird festgestellt, vorhandenes Vermögen an die Gläubiger verteilt. Anschließend ist das Verfahren zur Restschuldbefreiung möglich.