Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3.3 RdSchr. 98c, Niederschlagung
Tit. 2.3.3 RdSchr. 98c
Gemeinsame Verlautbarung zur InsO
Tit. 2 – Auswirkungen der InsO auf den Beitragseinzug → Tit. 2.3 – Sonstiges
Tit. 2.3.3 RdSchr. 98c – Niederschlagung
Ist nach den verschiedenen Verfahrensabschlüssen der InsO der Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger nicht vollständig getilgt, werden die restlichen Beträge unbefristet niedergeschlagen, soweit keine anderen Einziehungsmöglichkeiten mehr bestehen. Hierzu ist ggf. die Zustimmung der beteiligten Versicherungsträger einzuholen.