Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3.1 RdSchr. 98c, Insolvenzgeld
Tit. 2.3.1 RdSchr. 98c
Gemeinsame Verlautbarung zur InsO
Tit. 2 – Auswirkungen der InsO auf den Beitragseinzug → Tit. 2.3 – Sonstiges
Tit. 2.3.1 RdSchr. 98c – Insolvenzgeld
Insolvenzgeld (vormals Kaug) wird weiterhin bei Insolvenzeröffnung, Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit (wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt) gewährt. Auch die Sanierung und Fortführung eines Unternehmens im sog. Planverfahren oder eine angeordnete Eigenverwaltung ändert daran nichts, weil in jedem Falle das Insolvenzverfahren zuvor eröffnet werden muss.