Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 7 EFZG Tit. 1.3 RdSchr. 98b, Verhinderung des Forderungsübergangs
Zu § 7 EFZG Tit. 1.3 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 7 EFZG → Zu § 7 EFZG Tit. 1 – Voraussetzungen für die Leistungsverweigerung
Zu § 7 EFZG Tit. 1.3 RdSchr. 98b – Verhinderung des Forderungsübergangs
(1) Außerdem kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG verweigern, wenn durch das Verhalten des [richtig] Arbeitnehmers zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf den Arbeitgeber dieser Übergang verhindert wird (z. B. durch Abfindungsvergleich).
(2) Wird der Schadensersatzanspruch durch einen Abfindungsvergleich vermindert oder vernachlässigt der Arbeitnehmer dabei fahrlässig die Interessen des Arbeitgebers (z. B. wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vergleichs damit hätte rechnen müssen, später wegen der Unfallfolgen erneut arbeitsunfähig zu werden), so steht dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht für den entsprechenden Entgeltanteil zu (vgl. BAG vom 7. 12. 1988 - 5 AZR 757/87 -, USK 88117, EEK I/959).