Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 6 EFZG Tit. 2.2 RdSchr. 98b, Beitragsanteile des Arbeitgebers
Zu § 6 EFZG Tit. 2.2 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 6 EFZG → Zu § 6 EFZG Tit. 2 – Höhe des Forderungsübergangs
Zu § 6 EFZG Tit. 2.2 RdSchr. 98b – Beitragsanteile des Arbeitgebers
Der Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG erfasst außer dem weitergezahlten Arbeitsentgelt die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie zur Einrichtung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, soweit der Arbeitgeber diese Beitragsanteile abgeführt hat. Die Umlage zur Unfallversicherung ist nicht erstattungspflichtig (vgl. BGH vom 11. 11. 1975 - VI ZR 128/74 -, USK 75154, EEK I/475). Das gilt auch für die Umlage zur Lohnausgleichsversicherung.