Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 4a EFZG RdSchr. 98b, Zu [jetzt] § 4a EFZG
Zu § 4a EFZG RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 4a EFZG RdSchr. 98b – Zu [jetzt] § 4a EFZG
(1) Die Vorschrift ist eine Grundlage für Bestimmungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Vereinbarungen, nach der eine zu zahlende Sondervergütung auf Grund krankheitsbedingter Fehlzeiten gekürzt werden kann. Der Arbeitgeber darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die Sondervergütung um höchstens 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, kürzen. Damit soll verhindert werden, dass bereits geringe krankheitsbedingte Fehlzeiten zu einer unangemessen hohen Kürzung oder sogar zum Wegfall der gesamten Sondervergütung führen.
(2) Sondervergütungen im Sinne des EFZG sind Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbracht werden (z. B. zusätzliche Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikation, Tantiemen).
Beispiel [2013 aktualisiert]:
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer arbeitet in einem Betrieb mit 5-Tage-Woche. Er erhält ein monatlich gleich bleibendes Gehalt von 2 800 EUR. Außerdem hat er Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, das auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung um krankheitsbedingte Fehltage gekürzt werden kann. Im laufenden Kalenderjahr war der Arbeitnehmer insgesamt an 25 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank.
Ergebnis: Das jährliche Arbeitsentgelt beträgt (ohne das 13. Monatsgehalt) 33 600 EUR. Auf einen Arbeitstag entfallen im Jahresdurchschnitt 33 600 EUR : 250 (unterstellte Anzahl der Arbeitstage/Jahr) = 134,40 EUR; 1/4 dieses Betrags sind 33,60 EUR. Das 13. Monatsgehalt darf somit um höchstens 840 EUR (33,60 x 25) gekürzt werden.