Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 4 EFZG Tit. 5 RdSchr. 98b, Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei verkürzter Arbeitszeit
Zu § 4 EFZG Tit. 5 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 4 EFZG
Zu § 4 EFZG Tit. 5 RdSchr. 98b – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei verkürzter Arbeitszeit
§ 4 Abs. 3 EFZG sieht vor, dass eine verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG ist. Voraussetzung ist aber ein gemindertes Arbeitsentgelt bei Arbeitsfähigkeit (Entgeltausfallprinzip). Die Ursache der verkürzten Arbeitszeit (z. B. Kurzarbeit, witterungsbedingter Arbeitsausfall) ist unbedeutend. Bei Empfängern von Kurzarbeitergeld bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 2 [in Verb. mit § 2 Abs. 2] EFZG, dass bei der Bemessung des für den gesetzlichen Feiertag fortzuzahlenden Arbeitsentgelts von der ungekürzten Arbeitszeit auszugehen ist.