Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.16 RdSchr. 98b, Beschäftigungsverbote nach dem [jetzt] IfSG
Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.16 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG Tit. 2 – Ursache der Arbeitsverhinderung → Zu § 3 EFZG Tit. 2.5 – Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Arbeitsverhinderung
Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.16 RdSchr. 98b – Beschäftigungsverbote nach dem [jetzt] IfSG
(1) Sofern Ausscheidern, Ausscheidungsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Berufsausübung untersagt wurde, ohne dass Arbeitsunfähigkeit besteht, kann das EFZG nicht angewendet werden. Der Arbeitgeber hat jedoch das Arbeitsentgelt nach § 616 Satz 1 BGB während der Dauer des Tätigkeitsverbots fortzuzahlen, wenn die Verhinderung auf einen verhältnismäßig geringen Zeitraum beschränkt bleibt und eine Abbedingung durch Tarifvertrag nicht vorliegt.
(2) Ein infolge [jetzt] Tätigkeits- und Beschäftigungsverbots (§ 42 IfSG) nach § 56 Abs. 1 IfSG zustehender Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, der nach Absatz 5 Satz 2 dieser Vorschrift dem Arbeitgeber zu ersetzen wäre, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für den fraglichen Tag einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht hat (vgl. BAG vom 26. 4. 1978 - 5 AZR 7/77 -, USK 7886, EEK I/601, und BGH vom 30. 11. 1978 - III ZR 43/77 -, USK 78243, EEK I/614).