Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.10 RdSchr. 98b, Arbeitsunterbrechung wegen schlechten Wetters und Kurzarbeit
Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.10 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG Tit. 2 – Ursache der Arbeitsverhinderung → Zu § 3 EFZG Tit. 2.5 – Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Arbeitsverhinderung
Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.10 RdSchr. 98b – Arbeitsunterbrechung wegen schlechten Wetters und Kurzarbeit
(1) Arbeiter des Baugewerbes haben bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfall keinen Anspruch auf [jetzt] Arbeitsentgelt, sofern kein Arbeitszeitguthaben eingesetzt werden kann. Sie erhalten in der Zeit vom [jetzt] 1. 12. bis 31. 3. (Schlechtwetterzeit) für jede Ausfallstunde von der Agentur für Arbeit Saison-Kurzarbeitergeld.
(2) Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG entsteht, wenn bei Arbeitsfähigkeit gearbeitet worden wäre. Da der Entgeltanspruch eines arbeitsfähigen Arbeitnehmers entfällt, wenn er infolge ungünstiger Witterung nicht arbeitet, erhält auch der erkrankte Arbeitnehmer für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG. Das gilt für die Ausfalltage bei Kurzarbeit entsprechend (vgl. BAG vom 6. 10. 1976 - 5 AZR 503/75 -, USK 76141, EEK I/555, und BSG vom 22. 6. 1979 - 3 RK 71/77 -, USK 79105, EEK I/643). Die 6-Wochen-Frist nach § 3 Abs. 1 EFZG verlängert sich nicht um die Ausfalltage.
(3) Empfängern von [jetzt] Kurzarbeitergeld wird ebenso wie Empfängern von Arbeitslosengeld die Leistung im Krankheitsfalle grds. bis zu 6 Wochen von der BA fortgezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Leistungsbezuges eingetreten ist. Im Übrigen vgl. das RdSchr. 80 b.