Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 8 EFZG Tit. 5.5 RdSchr. 98b, Kündigung vor Ablauf der Nachweisfrist am Anfang einer Arbeitsunfähigkeit
Zu § 8 EFZG Tit. 5.5 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 8 EFZG → Zu § 8 EFZG Tit. 5 – Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder bei Verzicht auf den Entgeltfortzahlungsanspruch
Zu § 8 EFZG Tit. 5.5 RdSchr. 98b – Kündigung vor Ablauf der Nachweisfrist am Anfang einer Arbeitsunfähigkeit
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit sich als eine die Kündigung wesentlich [richtig] mitbestimmende Bedingung darstellt. Dies setzt grds. voraus, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit bekannt war. Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der vor Ablauf der Nachweisfrist des § 5 Abs. 1 [richtig] Satz 2 EFZG gekündigt und nicht abgewartet hat, ob der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nachweist, nicht geltend machen kann, er habe bei Ausspruch der Kündigung von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers keine Kenntnis gehabt (vgl. BAG vom 26. 4. 1978 - 5 AZR 5/77 -, USK 78116, EEK II/85, und vom 20. 8. 1980 - 5 AZR 1086/78 -, USK 80166, EEK II/104).
Beispiel: | |
Beginn der Beschäftigung am | 16. 7. |
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am | 17. 8. |
Schriftliche Kündigung des Arbeitgebers am | 18. 8. |
Ende des Arbeitsverhältnisses am | 26. 8. |
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis einschließlich | 26. 8. |
Ende der Arbeitsunfähigkeit am | 16. 10. |
Die Krankenkasse zahlte dem Arbeitnehmer vom 27. 8. bis 16. 10. Krankengeld und forderte es vom Arbeitgeber für die Zeit vom 27. 8. bis 27. 9. (Ende der 6-Wochen-Frist) zurück.
Ergebnis:
Nach dem BAG vom 26. 4. 1978 - 5 AZR 5/77 -, USK 78116, EEK II/085, hätte dem Arbeitnehmer für die Zeit vom 27. 8. bis 27. 9. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zugestanden. Dieser Anspruch ist auf die Krankenkasse übergegangen, weil sie in der strittigen Zeit Krankengeld gezahlt hat.