Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 8 EFZG Tit. 2.3 RdSchr. 98b, Aufhebungsvertrag
Zu § 8 EFZG Tit. 2.3 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 8 EFZG → Zu § 8 EFZG Tit. 2 – Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zu § 8 EFZG Tit. 2.3 RdSchr. 98b – Aufhebungsvertrag
Der Arbeitsvertrag kann in derselben Weise, wie er abgeschlossen worden ist, auch wieder aufgehoben werden (Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag). Mit dem vereinbarten Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, es sei denn, der Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag wird aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit geschlossen (vgl. BAG vom 28. 7. 1976 - 5 AZR 315/75 -, USK 7696, EEK II/074).