Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.2.2 RdSchr. 97h, Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
Tit. A.I.1.2.2 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.2 – Sonstige Versicherungspflichtige
Tit. A.I.1.2.2 RdSchr. 97h – Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
(1) . . . [jetzt] Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III werden alle Personen erfasst, die auf Grund der Dienstpflicht . . . Wehrdienst, Zivildienst oder auf Grund von § 6 c WPflG (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leisten und denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht das Arbeitsentgelt nicht weiterzugewähren ist . . .
(2) . . .