Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.II.6.2.1 RdSchr. 97h, Jugendliche und [jetzt] behinderte Menschen
Tit. A.II.6.2.1 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II.6 – Beitragszahlung → Tit. A.II.6.2 – Sonstige arbeitslosenversicherungspflichtige Personen
Tit. A.II.6.2.1 RdSchr. 97h – Jugendliche und [jetzt] behinderte Menschen
Für die Zahlung der Beiträge für die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherten [jetzt] Jugendlichen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, erklärt § 349 Abs. 1 SGB III die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt für entsprechend anwendbar. Hieraus folgt, dass auch für diesen Personenkreis die Vorschriften des SGB IV über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28 d ff. SGB IV) gelten und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge damit von der Einrichtung an die Einzugsstelle zu zahlen sind.