Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. A.II.4.1.4 RdSchr. 97h, Personen im [jetzt] Freiwilligendienst
Tit. A.II.4.1.4 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II.4 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A.II.4.1 – Beschäftigte
Tit. A.II.4.1.4 RdSchr. 97h – Personen im [jetzt] Freiwilligendienst
Die den Personen, die einen [jetzt] Freiwilligendienst leisten, gewährten Bar- und Sachbezüge stellen Arbeitsentgelt dar und sind daher - wie in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung - als beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 342 SGB III zu berücksichtigen. Eine besondere Regelung besteht allerdings für diejenigen Personen, die [jetzt] unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen [jetzt] Freiwilligendienst im Sinne des JFDG oder des BFDG leisten. Bei ihnen gilt nach § 344 Abs. 2 SGB III als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße [ab 1. 1. 2012 in den alten Bundesländern 2 625 EUR, im Beitrittsgebiet 2 240 EUR]. . .